Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten ausschließlich für Verträge zwischen der BM TestTech Solutions UG (haftungsbeschränkt) (nachfolgend „RentOn“) und Mietern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (nachfolgend „Mieter“). Das heißt, wir schließen in diesem Fall den Vertrag nur mit natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist ausgeschlossen.
1.2. Für das Vertragsverhältnis mit uns gelten in diesem Fall ausschließlich diese Allgemeinen Mietbedingungen (im Folgenden "AMB" genannt). Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Fassung. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden auch „Mieter“ oder „Sie“ genannt) widersprechen wir hiermit. Dieser Widerspruch gilt auch, wenn wir vorbehaltlos Ware an Sie liefern, obwohl wir Kenntnis von abweichenden Bedingungen hatten. Ihre AGB gelten daher nur, wenn wir der Geltung Ihrer AGB ausdrücklich zustimmen.
1.3. Die operative Erbringung der Leistungen (insbesondere Bereitstellung der Mietgegenstände, Logistik, Wartung und Reparatur) erfolgt durch von RentOn beauftragte Partnerunternehmen (nachfolgend „Partner“). Der Mieter erkennt an, dass RentOn sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten dieser Partner als Erfüllungsgehilfen bedient. Diese Leistung wird nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht.
1.4. Für die Auswahl der Mietgeräte im Hinblick auf seine spezifischen Anwendungszwecke ist der Mieter anhand der auf dem Mietportal hinterlegten digitalen Informationen und Fahrzeugspezifikationen selbst verantwortlich.
1.5. Diese AMB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, RentOn stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsabschluss, Laufzeit, Flexibilität und Kündigung
2.1. Durch Ihre Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot ab. Der Vertrag mit uns kommt erst zustande, wenn Ihnen unsere Auftragsbestätigung zugeht und wir Ihr Angebot damit angenommen haben. Die Produktbeschreibungen auf unserer Webseite stellen kein verbindliches Angebot dar.
2.2. RentOn behält sich das Recht vor, die Mietanfrage aus jeglichen betrieblichen, rechtlichen oder kommerziellen Gründen nicht zu bestätigen.
2.3. RentOn stellt nach eigenem Ermessen ein Fahrzeug/ mehrere Fahrzeuge zur Verfügung, welches der vom Mieter auf dem Mietportal gewählten Fahrzeugkategorie entspricht. Der Mieter hat allerdings keinen Anspruch auf ein bestimmtes, anhand einer Seriennummer zu definierendes Fahrzeug.
2.4. RentOn ist berechtigt, während der Miete, das dem Mieter zur Verfügung gestellte Fahrzeug durch ein anderes gleichwertiges Fahrzeug („Austauschfahrzeug“) zu ersetzen („Austausch“), sofern der Austausch zum Vorteil des Mieters oder unter Berücksichtigung der Interessen von RentOn oder seiner Partner für den Mieter zumutbar ist. Der entsprechende Austausch kann z.B. erfolgen, wenn das Fahrzeug durch ein neueres Modell ersetzt werden soll, besonders hohe Servicekosten verursacht, die durch das Austauschfahrzeug reduziert werden können, oder für einen Verkauf als Gebrauchtgerät angefragt wurde. Die Miete wird in diesem Fall mit dem Austauschfahrzeug unverändert fortgesetzt. Die Transportkosten für den Austausch der Fahrzeuge trägt RentOn.
2.5. Die Mietdauer wird vom Mieter bei der Anfrage individuell gewählt. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Verlängerung der Mietdauer anzufragen.
2.6. Während des Verlängerungszeitraums gelten die bisherigen Bedingungen unverändert fort. Insbesondere ist der Mieter während des Verlängerungszeitraums auch weiterhin verpflichtet, die tagespreisbasierte Miete bis zum Tag der tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs an RentOn zu zahlen.
2.7. Wünscht der Mieter eine Verkürzung der ursprünglich vereinbarten Laufzeit kann er diese anfragen. Der Anspruch auf die für den ursprünglich vereinbarten Zeitraum vereinbarte Miete bleibt bestehen. Dies gilt auch für außerordentliche Kündigungen (vgl. 2.9)
2.8. Rückgabe und ungewollte Nutzungsüberschreitung
2.8.1. Rückgabepflicht: Nach Beendigung des Mietverhältnisses (Zeitablauf oder Kündigung) ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt in einem ordnungsgemäßen, sauberen und betriebsbereiten Zustand zur Abholung bereitzustellen.
Zur Abholbereitschaft gehören insbesondere:
• Zugänglichkeit: Das Gerät muss für das Transportfahrzeug frei zugänglich und ohne Hindernisse bereitstehen.
• Zubehör: Sämtliches mitgeliefertes Equipment (z. B. Ladegeräte, Anbauteile) muss vollständig beigelegt sein.
• Schlüssel & Dokumente: Fahrzeugschlüssel und etwaige Begleitpapiere müssen am Gerät oder an einem vorab vereinbarten Ort hinterlegt sein.
• Sauberkeit & Kennzeichnung: Der Mietgegenstand muss grob gereinigt und von kundenseitig angebrachten Aufklebern oder Markierungen befreit sein.
• Ladezustand: Bei Elektrogeräten ist ein ausreichender Ladezustand (mind. 20%) sicherzustellen, um das Gerät ohne Verzögerung verladen zu können.
2.8.2. Verzugsentschädigung: Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ohne eine Verlängerung vorgenommen zu haben, schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung. Diese entspricht der bisherigen Miete zzgl. eines Zuschlags von 25%. RentOn behält sich die Geltendmachung weiterer Schäden (z.B. Kosten für vergebliche Abholversuche des Partners oder Schadensersatz wegen Nicht-Bereitstellung für den nächsten Mieter) ausdrücklich vor.
2.9. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. RentOn kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
· erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
· nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
· gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
· mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
· unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
· Missachtung der Vorschriften über den Einsatz,
· die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
3. Miete
3.1. Der Mieter zahlt für die Leistungserbringung von RentOn vertraglich vereinbarte angegebene tagesbasierte Miete („Miete“). Zusätzlich schuldet der Mieter die vertraglich vereinbarten Neben- und Zusatzkosten, insbesondere für Logistik und Transport, die im Bestellprozess im Mietportal ausgewiesen und in der Bestellbestätigung bestätigt werden.
3.2. Maßgeblich für die Abrechnung sind ausschließliche die Bestimmungen in diesen AMB sowie die Angaben in der Auftragsbestätigung. Unsere Produktbeschreibungen sowie vorvertragliche Mitteilungen, Beschreibungen und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Informationen und Angaben in unseren Prospekten oder auf der Website sind allgemeine und informatorische Beschreibungen und stellen insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar.
3.3. Die vereinbarte tagesbasierte Miete basiert auf einer maximalen Nutzung des Fahrzeugs von 8 Betriebsstunden pro Kalendertag, optional kann eine 16 h Buchung ausgewählt werden.
Eine über die gebuchte Zeit hinausgehende Nutzung (Mehrnutzung) wird zusätzlich berechnet. Für jede weitere angefangene Betriebsstunde über das tägliche Limit hinaus fällt eine Gebühr in Höhe von 2,00 € pro Stunde an.
3.4. Alle angegebenen Beträge verstehen sich als Nettobeträge, zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. Die Abwicklung der Zahlung erfolgt über den im Bestellprozess gewählten Payment-Service-Provider (PSP). Je nach gewählter Zahlungsart wird der Mietzins entweder unmittelbar bei Vertragsschluss oder nach Rechnungsstellung durch den PSP, durch RentOn oder einen von RentOn beauftragten Dritten eingezogen bzw. zur Zahlung fällig. Der Mieter ermächtigt RentOn bzw. den jeweiligen PSP, die fälligen Beträge über das gewählte Zahlungsmittel einzuziehen.
4.2. Forderungen, die aus Schäden am Mietgegenstand, Verlust, verspäteter Rückgabe oder übermäßiger Abnutzung resultieren, können von RentOn direkt in Rechnung gestellt werden. Diese Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.3. RentOn behält sich das Recht vor, Forderungen zu Refinanzierungszwecken oder im Rahmen des Forderungsmanagements an Dritte abzutreten. Im Falle einer Abtretung kann schuldbefreiend nur an den Forderungserwerber geleistet werden. RentOn informiert den Mieter über eine Abtretung unverzüglich in Textform.
4.4. Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug ist RentOn berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40,00 EUR zu verlangen. RentOn behält sich vor, bei anhaltendem Verzug die vertragliche Haftungsfreistellung (Ziffer 9) bis zum Ausgleich der Forderungen auszusetzen oder das Gerät nach Vorankündigung stillzulegen.
4.5. RentOn bedient sich zur Abwicklung der Zahlungen, insbesondere der monatlichen Miete, externer Zahlungsdienstleister. Der Mieter willigt ein, dass alle für die Zahlungsabwicklung erforderlichen Daten (z. B. Rechnungsdaten, Bankverbindungen, Kreditkartennummern) zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Abrechnung an diese Dienstleister übermittelt werden. Die Verarbeitung der Daten durch den Zahlungsdienstleister erfolgt auf Basis dessen eigener Datenschutzbestimmungen.
5. Zustand des Fahrzeugs, Erhaltungspflicht von RentOn
5.1. RentOn stellt dem Mieter das Fahrzeug in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung. Bei dem Fahrzeug kann es sich um ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug handeln. Der Mieter hat keinen Anspruch auf ein neues Fahrzeug.
5.2. Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB erhält RentOn das Fahrzeug während der Miete auf eigene Kosten in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand („Erhaltungspflicht“). Wobei RentOn hierzu seinen Partner einsetzt.
6. Mängelbeseitigung
6.1. Dem Mieter stehen bei Mängeln eines Fahrzeugs die gesetzlichen Rechte zu, soweit in dieser Ziffer 6 nicht abweichend geregelt ist.
6.2. Der Mieter hat RentOn Mängel eines Fahrzeugs unverzüglich in Textform anzuzeigen.
6.3. Bei Mängeln des Fahrzeugs wird RentOn nach eigenem Ermessen entweder das mangelhafte Fahrzeug reparieren oder dem Mieter ein gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung stellen.
6.4. Die Minderung der Miete wegen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Mängeln von Fahrzeugen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel ist unstreitig oder offensichtlich erheblich. Davon unberührt bleibt das Recht des Mieters zur Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches wegen zu viel bezahlter Miete aufgrund der Mängel.
6.5. Beendet der Mieter das Mietverhältnis vorzeitig wegen Mängeln am überlassenen Fahrzeug, wird RentOn auf Verlangen des Mieters die Abholung des Fahrzeugs auf eigene Kosten veranlassen.
6.6. RentOn haftet bei Mängeln der Fahrzeuge gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz nur bei Verschulden; § 536a Abs. 1 1. Var. BGB findet keine Anwendung. Etwaige Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Mängeln sind jedoch nach Maßgabe von Ziffer 12 (Haftung) beschränkt.
7. Umgang mit dem Fahrzeug, Pflichten des Mieters
7.1. (Schutz-)Pflichten des Mieters
Der Mieter muss das Fahrzeug schonend behandeln, um eine Beschädigung des Fahrzeugs möglichst zu verhindern
7.2. Er hat insbesondere
7.2.1. das Fahrzeug nur bestimmungsgemäß unter der Beachtung von übergebenen oder digitalen Betriebsanleitungen und/oder durch RentOn bereitgestellten Anweisungen und Sicherheitshinweisen einzusetzen, sowie die Tragfähigkeit des jeweiligen Fahrzeugs nicht zu überschreiten. Dies betrifft insbesondere regelmäßig durch den Mieter durchzuführende Wartungen.
7.2.2. die anwendbaren Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie gegebenenfalls Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten;
7.2.3. zum Betrieb des Fahrzeugs geeignete Betriebsmittel zu verwenden;
7.2.4. geeignete Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und Überbeanspruchung und den Zugriff unbefugter Dritter und gegen Diebstahl zu treffen; und
7.2.5. das Fahrzeug soweit möglich in einem umschlossenen und verschlossenen Raum, zumindest aber auf einem umschlossenen und verschlossenen Gelände aufbewahren.
7.2.6. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Mieter Halter des Fahrzeugs und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsakte, insbesondere die Beachtung der Fahrerlaubnisverordnung, sowie straßenverkehrsrechtlicher und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und RentOn diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Benutzung von Flurförderzeugen ist im öffentlichen Verkehr nicht zulässig, sofern das Flurförderzeug nicht entsprechend der Straßenverkehrszulassungsordnung ausgerüstet und gesetzmäßig versichert ist.
7.3. Unterweisung des Personals
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die mit dem Fahrzeug arbeitenden Personen (Bedienungspersonal) das Fahrzeug nach Maßgabe von Ziffer 7.1 behandeln, das Fahrzeug bedienen können und für diese Bedienung qualifiziert sind und über die eventuell (gesetzlich) vorgeschriebenen Zeugnisse, Befähigungsnachweise und Führerscheine verfügen.
7.4. Mitteilungspflicht
Der Mieter ist unbeschadet Ziffer 5.2 verpflichtet, alle notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Inspektions- und Wartungsarbeiten, die während der Mietlaufzeit anfallen, unverzüglich anzuzeigen und durch RentOn oder seine Erfüllungsgehilfen ausführen zu lassen. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er RentOn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Während der Durchführung sämtlicher Arbeiten ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.
7.5. Verbot der Überlassung an Dritte
Der Mieter darf das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung durch RentOn in Textform weder an Dritte vermieten, verleihen noch auf sonstige Weise zur Verfügung stellen oder ihnen sonstige Rechte einräumen.
7.6. Verpflichtungen des Mieters im Schadensfall
Der Mieter ist bei Eintritt eines Schadenfalls verpflichtet,
• den Schaden RentOn in Textform anzuzeigen,
• den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern sowie die Weisungen von RentOn oder seinen Erfüllungsgehilfen zu befolgen; er hat im Rahmen des Zumutbaren solche Weisungen einzuholen,
• an der Abwicklung des Schadens umfassend mitzuwirken und dasjenige zu unterlassen, was den Interessen von RentOn schaden könnte. Hierzu gehört insbesondere, RentOn oder seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache, Hergang und Höhe des Schadens zu gestatten sowie jede hierzu dienliche Auskunft zu erteilen,
• das Schadensbild nach Möglichkeit durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten und bis zu einer Besichtigung durch RentOn oder seinen Erfüllungsgehilfen unverändert zu lassen, es sei denn
◦ die Aufrechterhaltung des Betriebs oder Sicherheitsgründe erfordern einen Eingriff,
◦ die Eingriffe mindern voraussichtlich den Schaden,
◦ der Vermieter hat schriftlich zugestimmt,
◦ die Besichtigung des Schadens durch RentOn hat nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang der Schadensanzeige stattgefunden; der Mieter hat etwaig beschädigte Einzelteile bis zur Besichtigung durch RentOn oder seine Erfüllungsgehilfen aufzubewahren, wenn er aus den vorgenannten Gründen das Schadensbild nicht unverändert lässt.
7.7. Mitwirkungspflichten
7.7.1. Zur Wahrnehmung seiner Pflichten nach Maßgabe von Ziffer 2.4 (Austausch) und 5.2 (Erhaltungspflicht) sind RentOn oder die von ihm beauftragten Partner berechtigt, das Fahrzeug nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter während der üblichen Geschäftszeiten (Werktags Montag bis Freitag 8.00 bis 17.00 Uhr) zur Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten zu besichtigen und zu untersuchen.
7.8. Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Der Mieter unterrichtet RentOn unverzüglich in Textform von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen das von RentOn überlassene Fahrzeug richten. Der Mieter überlässt RentOn Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Der Mieter hat darüber hinaus auf eigene Kosten alles zu unternehmen, um die Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden.
Da das Fahrzeug im Eigentum des Partners steht, der die Klage erhebt, ist der Mieter zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Abwehr der Zwangsvollstreckung (insbesondere bei einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO durch den Eigentümer) entstehen, sofern der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist.
8. Haftung des Mieters bei Untergang, Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugs
8.1. Der Mieter haftet gegenüber RentOn vorbehaltlich seiner vertraglichen Haftungsfreistellung (siehe hierzu Ziffer 9) während der Miete für Beschädigungen, Verlust, Untergang und Diebstahl des Fahrzeugs, soweit er den Schaden, Verlust, Untergang oder Diebstahl zu vertreten hat; § 538 BGB bleibt unberührt. Der Mieter haftet auch für von ihm oder seinen Organen, leitenden Angestellten oder Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen (insgesamt „Repräsentanten“), soweit diese den Schaden, Verlust, Untergang oder Diebstahl zu vertreten haben. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn RentOn die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
8.2. Hat der Mieter die Beschädigung, den Verlust, den Untergang oder den Diebstahl des Fahrzeugs zu vertreten, hat er RentOn vorbehaltlich der vertraglichen Haftungsfreistellung alle entstandenen Schäden, so etwa Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Folgeschäden, wie z.B. Entsorgungskosten oder Abschleppkosten zu ersetzen.
8.3. Wird ein abhanden gekommenes Fahrzeug wieder aufgefunden, kann RentOn dieses nach seiner Wahl wieder in Besitz nehmen und dem Mieter einen etwaig gezahlten Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaig eingetretenen Wertverlustes zurückzahlen oder das Fahrzeug verwerten und dem Mieter den Verwertungserlös abzüglich etwaiger Kosten für die Verwertung auszahlen. Der Mieter ist im letzteren Fall auch berechtigt, die Verwertung selbst vorzunehmen.
8.4. Im Fall eines vom Mieter zu vertretenden Untergangs, Verlusts oder Diebstahls ist RentOn berechtigt, das Mietverhältnis nach ihrer Wahl mit einem gleichwertigen Fahrzeug zu erfüllen oder den betroffenen Vertrag außerordentlich zu kündigen.
8.5. Der Mieter haftet für die von dem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, sofern sie nicht auf einen Mangel des Fahrzeugs oder die Verletzung der Erhaltungspflicht oder Wiederherstellungspflicht (wie in Ziffer 9.3 definiert) von RentOn oder ihren Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
8.6. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
9. Limitierte Haftung des Mieters (“vertragliche Haftungsfreistellung”)
9.1. Allgemeines und Geltungsbereich
„Vertragliche Haftungsfreistellung“ bedeutet, dass RentOn ein beschädigtes Fahrzeug auch im Falle einer vom Mieter zu vertretenden Beschädigung reparieren oder ersetzen wird. Die vertragliche Haftungsfreistellung wird dem Mieter als zusätzliche Leistung nach Maßgabe dieser Ziffer 9 gewährt und lässt die Erhaltungspflicht von RentOn (siehe hierzu Ziffer 5) und Mängelrechte des Mieters (siehe hierzu Ziffer 6) unberührt.
Der Mieter haftet im Rahmen der vertraglichen Haftungsfreistellung für eine von ihm oder seinen Repräsentanten zu vertretende Beschädigung des Fahrzeugs vorbehaltlich Ziffer 9.6 nur bis zur Höhe seines Selbstbehalts (siehe hierzu Ziffer 9.2).
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für Beschädigungen des Fahrzeugs, die vom Mieter oder seinen Repräsentanten zu vertreten sind. Dazu zählen insbesondere Beschädigungen aufgrund von Bedienungsfehlern, Ungeschicklichkeiten oder sonstige Beschädigungen durch das mit dem Fahrzeug arbeitende Personal.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nicht bei einem vom Mieter oder seinen Repräsentanten zu vertretenden Verlusts, Untergangs oder Diebstahls des Fahrzeugs. In diesem Fall gilt Ziffer 8.
9.2. Selbstbehalt
Der Mieter haftet je einzelnem Schadensfall bis zur Höhe des je Gerätekategorie festgelegten Selbstbehalts, welcher im Bestellprozess in den Gerätespezifikationen ausgewiesen und in der Bestellbestätigung bestätigt wird.
9.3. Wiederherstellungspflicht
Bei Eintritt eines Schadens am Fahrzeug, der vom Mieter oder seinen Repräsentanten zu vertreten ist („Schadensfall“), wird RentOn nach eigenem Ermessen entweder das beschädigte Fahrzeug unter Verwendung des vom Mieter gezahlten Selbstbehalts reparieren oder ein anderes geeignetes Fahrzeug zur Verfügung stellen („Wiederherstellungspflicht“).
9.4. Ausschluss der vertraglichen Haftungsfreistellung
Die vertragliche Haftungsfreistellung und damit die Wiederherstellungspflicht von RentOn greift nicht für Schäden
• die durch Vorsatz des Mieters oder seiner Repräsentanten verursacht wurden; oder
• für die ein Dritter beispielsweise als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur oder Werkunternehmer einzustehen hat.
Die vertragliche Haftungsfreistellung greift auch dann nicht ein, wenn Schäden dadurch verursacht wurden, dass der Mieter seine Pflichten aus den Allgemeinen Mietbedingungen verletzt hat, insbesondere das Fahrzeug ohne ausdrückliche Erlaubnis von RentOn an Dritte vermietet oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung gestellt hat.
9.5. Haftungsquotelung im Fall grober Fahrlässigkeit
Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, sind RentOn oder seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, seine Leistungen hinsichtlich der Wiederherstellungspflicht entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Die Schwere des Verschuldens ist im Zweifel im Rahmen des Sachverständigenverfahrens (siehe Ziffer 9.6) festzustellen. In diesem Fall kann RentOn vom Mieter über den Selbstbehalt hinaus die Zahlung eines Geldbetrags verlangen, der zur Erfüllung der Wiederherstellungspflicht verwendet werden muss.
9.6. Sachverständigenverfahren
Wenn die Schadensfeststellung nicht im gegenseitigen Einvernehmen geregelt werden kann, können Ursache und Höhe des Schadens durch einen Sachverständigen festgestellt werden. In diesem Fall steht es RentOn frei, die Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch ohne Zustimmung des Mieters zu verlangen.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
9.6.1. Jeder Vertragspartner benennt schriftlich einen Sachverständigen und kann anschließend den anderen Vertragspartner unter Angabe des von ihm benannten Sachverständigen schriftlich auffordern, einen zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die für den Schadensort zuständige Industrie- und Handelskammer ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
9.6.2. Beide Sachverständigen benennen schriftlich vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch die für den Schadensort zuständige Industrie- und Handelskammer ernannt.
9.6.3. Die Vertragspartner dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des jeweils anderen Vertragspartners sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
9.6.4. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
• die ermittelten oder vermuteten Ursachen sowie den Umfang der Beschädigungen und Zerstörungen;
• die Wiederherstellungskosten;
• den Zeitwert (Wert des Gerätes vor dem eingetretenen Schaden);
• den Wert von Resten und Altmaterial.
Die Sachverständigen übermitteln beiden Vertragspartnern gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Vertragspartnern zeitgleich.
Jede Partei trägt die Kosten seines Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Wiederherstellung des Mietgegenstands erfolgt aufgrund der verbindlichen Feststellungen.
10. Lieferung
10.1. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt an den in der Bestellbestätigung vereinbarten Lieferort.
10.2. Verantwortung für den Zugang: Der Mieter hat sicherzustellen, dass zum vereinbarten Liefer- und Abholtermin ein ungehinderter Zugang zu den Grundstücken und Räumen des Einsatzortes für die Transportfahrzeuge der Partner gewährleistet ist.
• Beschaffenheit der Zuwegung: Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass der Einsatzort sowie die Zuwegung für den An- und Abtransport (z. B. hinsichtlich Bodenverhältnisse, Gewichts- und Höhenbeschränkungen) gefahrlos befahrbar sind.
• Behördliche Genehmigungen: Die Beschaffung und Organisation etwaiger behördlicher Genehmigungen (z. B. für Absperrungen oder Sondernutzungen des öffentlichen Raums) obliegen ausschließlich dem Mieter.
• Kosten bei Nichteinhaltung: Kann eine Anlieferung oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. versperrte Zufahrt, fehlende Genehmigungen oder fehlende Ansprechpartner vor Ort), nicht durchgeführt werden, trägt der Mieter die hierdurch entstehenden Mehrkosten für vergebliche Anfahrten und Wartezeiten.
10.3. Übergabe des Fahrzeugs:
Erstellung des Protokolls: Bei der Übergabe des Fahrzeugs durch den Partner (Anlieferung) sowie bei dessen Rückgabe (Abholung) wird gemeinsam mit dem Mieter ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll erstellt.
10.4. Prüfungspflicht des Mieters:
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei der Übergabe unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese vollständig in das Protokoll aufzunehmen.
10.5. Rechtswirkung der Unterzeichnung:
Mit der Unterzeichnung des Protokolls erkennt der Mieter den Zustand des Fahrzeugs als vertragsgemäß an, sofern keine Mängel vermerkt wurden. Erkennbare Mängel, die nicht im Protokoll aufgeführt sind, können nachträglich nicht mehr als Mangel geltend gemacht werden.
10.6. Einstehen für Richtigkeit:
Der Mieter handelt bei der Ausfertigung des Protokolls in eigenem Namen und hat für die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der darin gemachten Angaben einzustehen. Dies gilt auch, wenn die Übergabe oder Rückgabe durch einen vom Mieter bevollmächtigten Dritten erfolgt.
10.7. Der Mieter wird das Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung von RentOn nicht vom Ort seiner bestimmungsgemäßen Verwendung (Lieferort) entfernen.
10.8. Die Verpflichtung von RentOn zur Bereitstellung und Lieferung des Fahrzeugs steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung bzw. Leistungserbringung durch die von RentOn beauftragten Partner (Erfüllungsgehilfen) sowie deren Zulieferer.
10.8.1. Wird der Partner von RentOn (insbesondere Jungheinrich) von seinen Zulieferern aus Gründen, die der Partner nicht zu vertreten hat, nicht richtig und/oder rechtzeitig beliefert, obwohl der Partner rechtzeitig kongruente Bestellungen aufgegeben hat, und kann die betroffene Lieferung oder Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen nicht anderweitig beschafft werden („Nichtbelieferung“), so wird RentOn den Mieter hiervon unverzüglich in Textform informieren.
10.8.2. In diesem Fall verschiebt sich der vereinbarte Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum, der die Ressourcen- und Kapazitätsverfügbarkeit des Partners und seiner Zulieferer berücksichtigt, ohne dass RentOn in Lieferverzug gerät.
10.8.3. Wenn die Nichtbelieferung länger als 3 Werktage andauert, ist jede Partei berechtigt, vom betroffenen Einzelfahrzeugvertrag zurückzutreten.
11. Verzug/ Lieferverzug
11.1. Die Lieferung des Fahrzeugs erfolgt zum voraussichtlichen Liefertermin.
11.2. RentOn wird Mieter über Verzögerungen bei der Bereitstellung von Fahrzeugen informieren, sobald diese erkennbar werden.
11.3. Der Mieter kann RentOn nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins in Textform zur Lieferung des Fahrzeugs auffordern. Zwei (2) Werktage nach Zugang dieser Aufforderung kommt RentOn in Lieferverzug, es sei denn RentOn hat den Lieferverzug nicht zu vertreten.
11.4. Gerät RentOn mit der Bereitstellung von Fahrzeugen in Verzug, so wird Mieter RentOn eine angemessene Nachfrist gewähren. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist RentOn verpflichtet, Mieter ein Fahrzeug als Ersatz zur Verfügung zu stellen, das in seiner Funktionalität mit der Funktionalität des bestellten Fahrzeugs vergleichbar ist.
11.5. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Mieter berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom jeweiligen Einzelfahrzeugvertrag zurückzutreten. Im Falle des Lieferverzugs von RentOn oder seinen Partnern sind Verzugsschadensersatzansprüche des Mieters gegen RentOn unter dem betroffenen Einzelfahrzeugvertrag pro Kalendertag des Lieferverzugs auf höchstens das Zweifache der täglichen Miete beschränkt. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von RentOn Repräsentanten oder Partnern von RentOn
11.6. Weitergehende Ansprüche wegen Lieferverzugs sind, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1. RentOn haftet (a) bei Übernahme einer Garantie, (b) für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit), (c) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) bei Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf, ist die Haftung von RentOn auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 25.000 Euro pro gemieteten Fahrzeug begrenzt
12.3. Bei Sachschäden- und Sachfolgeschäden (mit Sachschäden verbundene Vermögensschäden), die durch Mängel an Fahrzeugen und/oder von RentOn oder seinen Partnern in Ausführung seiner Lieferungen und Leistungen fahrlässig verursacht werden, haftet RentOn je Einzelfahrzeugvertrag bis zur Höhe von € 250.000,- je Schadensereignis.
12.4. Für den Verlust von Daten des Mieters haftet RentOn nur (a) nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsbeschränkungen und (b) wenn der Verlust auch durch marktübliche Datensicherungsmaßnahmen nicht vermeidbar war.
12.5. Eine weitergehende Haftung von RentOn ist ausgeschlossen, sofern diese nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
12.6. Soweit die Haftung von RentOn nach den vorstehenden Reglungen dieser Ziffer 12 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Repräsentanten und Erfüllungsgehilfen von RentOn
13. Höhere Gewalt
13.1. „Höhere Gewalt" bedeutet den Eintritt eines betriebsfremden, von außen kommenden oder durch Handlungen Dritter herbeigeführten Ereignisses, das für keine Partei vorhersehbar war und von keiner Partei zu vertreten ist, insbesondere nicht durch die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt abwendbar gewesen wäre.
13.2. Insbesondere die folgenden Ereignissegelten als Höhere Gewalt:
Krieg (ob erklärt oder nicht), Feindseligkeiten, Invasion, Handlungen ausländischer Feinde, umfassende militärische Mobilmachung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder usurpierte Macht, Aufstand, terroristische Handlungen, Sabotage oder Piraterie; (iii) Devisen- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) hoheitliche Maßnahmen, ob rechtmäßig oder unrechtmäßig, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Seuche, Epidemie, Pandemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Brand, Zerstörung von Ausrüstungen, ; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden; sowie (viii) Engpässe auf dem Beschaffungsmarkt für Rohstoffe, Störung oder Ausfall von Transport, Telekommunikation, Informationssystemen oder Knappheit von Strom, Gas und Energie infolge eines Ereignisses Höherer Gewalt (z.B. eines Kriegs).
13.3. Als Höhere Gewalt gilt auch, wenn ein Ereignis Höherer Gewalt bei Unternehmen, die mit einer Partei gemäß §§ 15 ff AktG verbunden sind, Unterauftragnehmern, Lieferanten oder Erfüllungsgehilfen einer Partei auftritt und die vorgenannten Personen dadurch an der Leistungserbringung gegenüber der betroffenen Partei gehindert sind.
13.4. Wenn einer Partei die Leistungserbringung aufgrund Höherer Gewalt nur eingeschränkt möglich oder (vorübergehend) unmöglich ist (jeweils „Behinderung“), gilt Folgendes:
• Die betroffene Partei hat der anderen Partei das Ereignis der Höheren Gewalt unverzüglich in Textform mitzuteilen und dabei nach Möglichkeit den Beginn und das voraussichtliche Ende dieses Ereignisses mitzuteilen.
• Soweit die Leistungserbringung unter dem Betroffenen Vertrag im eingeschränkten Umfang möglich ist, wird die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung die Leistungen in dem ihr möglichen Umfang erbringen
• Soweit die Leistungserbringung (vorübergehend) unter dem Betroffenen Vertrag unmöglich ist, wird die betroffene Partei für die Dauer der Behinderung von ihren diesbezüglichen Leistungspflichten befreit.
• Wenn die Behinderung durch die Höhere Gewalt länger als vier (4) Wochen andauert und deswegen die Durchführung des Betroffenen Vertrags unter den bisherigen Bedingungen für eine Partei oder beide Parteien eine unbillige Härte bedeuten würde, werden die Parteien unbeschadet der vorstehenden Regelungen nach Treu und Glauben über eine Anpassung des Betroffenen Vertrags für die Dauer der Höheren Gewalt verhandeln. Ist eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einer Partei nicht zumutbar, so kann die Partei, für welche die Vertragsanpassung nicht zumutbar ist, den Betroffenen Vertrag fristlos kündigen.
• Unbeschadet Ziffer 13.4 lit. d. ist jede Partei berechtigt, den Betroffenen Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Behinderung durch die Höhere Gewalt länger als drei (3) Monate andauert.
• Eine Haftung der Partei unter dem Betroffenen Vertrag aufgrund der Behinderung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn der Betroffene Vertrag infolgedessen gekündigt wird.
Dies gilt entsprechend, wenn :
• ein Ereignis Höherer Gewalt (z.B. Pandemie oder Krieg) vor oder bei Abschluss des Betroffenen Vertrags endete und danach wieder auftrat, obwohl dies bei Vertragsschluss unwahrscheinlich war;
• ein Ereignis Höherer Gewalt (z.B. Pandemie oder Krieg) vor oder bei Abschluss des Betroffenen Vertrags bereits bestand und nach Vertragsschluss nicht endete, obwohl bei Vertragsschluss zu erwarten war, dass das Ereignis enden würde;
• ein Ereignis Höherer Gewalt (z.B. Pandemie oder Krieg) vor oder bei Abschluss des Betroffenen Vertrags bestand und sich nach Vertragsschluss wesentlich ausgeweitet oder verschlimmert hat (z.B. Entwicklung einer Epidemie zur Pandemie oder Ausweitung eines Kriegs auf andere Länder); oder
• das Auftreten eines Ereignisses Höherer Gewalt (z.B. Pandemie oder Krieg) bei Abschluss des Betroffenen Vertrags möglich erschien, aber unwahrscheinlich war, und das Ereignis Höherer Gewalt nach Vertragsschluss gleichwohl eingetreten ist.
14. Schiedsgerichtsbarkeit und anwendbares Recht
14.1. Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht, unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), wobei die Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB ausgeschlossen ist. Eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ausschließlich gemäß §§ 138, 242 BGB.
14.2. Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag werden, so weit wie möglich, gütlich geregelt. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Das Schiedsgericht hat bei seiner Entscheidung gem. § 1051 ZPO das in der vorstehenden Ziffer als anwendbar bezeichnete Recht anzuwenden. Auf diese Schiedsklausel findet das deutsche Recht Anwendung. Der Schiedsort ist Hamburg. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
15. Übertragung von Rechten und Pflichten; Rechtsnachfolge
15.1. RentOn ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf ein anderes Unternehmen zu übertragen (Vertragsübernahme).
15.2. Im Falle einer solchen Vertragsübernahme wird der Mieter rechtzeitig in Textform informiert. Dem Mieter steht in diesem Fall das Recht zu, den Vertrag außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung zu kündigen, sofern die Übertragung die berechtigten Interessen des Mieters beeinträchtigt.
16. Softwarenutzung
16.1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten und darüber keine gesonderte Nutzungsvereinbarung getroffen ist, die dann diesen AMVB vorgeht, gewährend RentOn oder seine Erfüllungsgehilfen dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht ohne Aufgabe des eigenen Nutzungsrechts übertragbares, beschränktes Recht ein, die in einem Mietgegenstand integrierte Software in ihrer ausführbaren Form einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie werden nur zur Verwendung des Mietgegenstandes zum vereinbarten Gebrauch überlassen. Das Nutzungsrecht des Kunden an der Software und ihrer Dokumentation ist inhaltlich auf diesen Zweck beschränkt. Eine Nutzung der Software für andere Liefergegenstände oder Systeme ist dem Kunden untersagt. Der Kunde erwirbt. Eigentum nur an dem Datenträger der konkreten ausführbaren Software in dem Mietgegenstand.
16.2. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software auf dem Mietgegenstand, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die Softwardeals solche zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie den Urheberrechtsvermerk der Software sichtbar anbringen. Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass RentOn oder seine Erfüllungsgehilfen dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht haben. Die Rechtseinräumung bezieht sich nicht auf den Quellcode der Software. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben- insbesondere Copyright-Vermerke- nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
16.3. Alle sonstigen Rechte an einer im Mietgegenstand integrierten Software und an der Dokumentation einschließlich der Kopien und alle einschlägigen Rechte an Patenten, Urheberrechten, Betriebsgeheimnissen oder anderen gewerblichen Schutzrechten an der Software verbleiben bei uns oder den Dritten, von denen RentOn und seine Erfüllungsgehilfen das Recht zur Lizenzierung der Software erworben haben. RentOn und seine Erfüllungsgehilfen behalten sich alle Rechte an der Software vor, die nicht ausdrücklich nach Maßgabe dieser AMVB eingeräumt worden sind. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
16.4. Von den vorstehenden Bestimmungen ist in der Telematik Box enthaltene Software ausgenommen, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist.
16.5. Unabhängig von der produkthaftungsrechtlichen Zulässigkeit sind RentOn und seine Erfüllungsgehilfen zur Behebung von Sicherheits- und Cybersecurity- Risiken berechtigt, Updates der dem Kunden gelieferten Software zur Verfügung zu stellen und aufzuspielen.
17. Vertraulichkeit
17.1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen Dritten, ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Der Kunde verpflichtet sich zudem, Produkte von uns, die nicht öffentlich verfügbar gemacht wurden, weder zu untersuchen noch zu analysieren, zu zerlegen, zu dekompilieren oder durch andere Methoden des Reverse Engineerings deren Zusammensetzung zu ermitteln. § 69e UrhG bleibt hiervon unberührt. Dieses Verbot des Reverse Engineerings gilt unabhängig davon, ob der Kunde dabei Vertrauliche Informationen verwendet. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
17.2. Von der Verpflichtung in 17.1 dieser AMVB ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, (c) vom Kunden ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
17.3. Diese Verpflichtungen dieses Absatz Nummer 17 bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.